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§ 5 Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
Import:
26.07.2025