Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
KonsG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
KonsG
info
Zur Einzelansicht
Konsulargesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 23 - Verabschiedung
Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
Import:
04.08.2026