KiStG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen

KiStG NRW  

Kirchensteuergesetz NRW

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.
Import: