Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
KiBiz NRW
Alle Überschriften ausklappen
KiBiz NRW
info
Kinderbildungsgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 25 Erprobungen (1)
Die Oberste Landesjugendbehörde kann zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.
Import:
09.06.2025