Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
KHG
Alle Überschriften ausklappen
KHG
info
Krankenhausfinanzierungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Medizinrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 35 Finanzierung
Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.
Import:
20.09.2024