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Justizverwaltungskostengesetz
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§ 8 - Vorschuss
(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
Import:
20.09.2024