Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
JVKostG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
JVKostG
info
Zur Einzelansicht
Justizverwaltungskostengesetz
info
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 13 - Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
Import:
20.09.2024