Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
JustG NRW
Alle Überschriften ausklappen
JustG NRW
info
Justizgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 91 Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen oder Notare
Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.
Import:
20.10.2024
(derzeit offline)