Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
JustG NRW
Alle Überschriften ausklappen
JustG NRW
info
Justizgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Import:
21.10.2025