JustG NRW

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Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Die nach den §§ 176 bis 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Anordnungen sind im Wege des Vollzugs nach § 31g durchzusetzen, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält. § 31a Absatz 4 gilt entsprechend.
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