Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
JustG NRW
Alle Überschriften ausklappen
JustG NRW
info
Justizgesetz NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 129a Gebühren und Auslagen
In Hinterlegungssachen gelten für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ergänzend zu § 124 die Bestimmungen dieses Kapitels und das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124).
Import:
08.06.2025