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§ 118 Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
Import:
08.06.2025