JAG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen

JAG NRW  

Juristenausbildungsgesetz NRW

Die §§ 27 und 27a gelten entsprechend. Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Import: