Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
IStGHG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
IStGHG
info
Zur Einzelansicht
IStGH-Gesetz
info
Öffentliches Recht
Völkerrecht
Besonderes Völkerrecht
Völkerstrafrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 71 - Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.
Import:
04.08.2026