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§ 61 Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird diesem gestattet, gerichtliche Anhörungen im Inland durchzuführen.
(2) Auf die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende Anwendung.
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04.08.2026