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§ 57 Zustellungen (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts)
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Die Zustellung einer Ladung des Gerichtshofes an den Beschuldigten im Wege der Ersatzzustellung ist ausgeschlossen.
Import:
04.08.2026