Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
IRG
Alle Überschriften ausklappen
IRG
info
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 12 Bewilligung der Auslieferung
Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
Import:
11.08.2025