Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
InsO
Alle Überschriften einklappen
InsO
info
Insolvenzordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Farbe auswählen
§ 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.
Import:
20.09.2024