Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
InsO
Alle Überschriften einklappen
InsO
info
Insolvenzordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Farbe auswählen
§ 219 Gliederung des Plans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
Import:
20.09.2024