IHKG Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
IHKG
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.
(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
Import: