Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
IfSG
Alle Überschriften ausklappen
IfSG
info
Infektionsschutzgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Medizinrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 46 Tätigkeit unter Aufsicht
Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Import:
20.09.2024