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Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
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Art. 99 Vollstreckung von Geldbußen und Kosten
Für die Vollstreckung von Geldbußen und Kosten sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
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26.03.2026