HKaG

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Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Liegt nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens eine Verletzung der Berufspflichten nicht vor oder ist sie nicht nachzuweisen, so stellt das Berufsgericht das Verfahren ein.
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