HKaG Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Landesapothekerkammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung„Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
Import: