HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Die Anerkennung oder Vollstreckung kann versagt werden, wenn
a) die Vereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig war, es sei denn, das vereinbarte Gericht hat festgestellt, dass die Verein­barung gültig ist;
b) einer Partei nach dem Recht des ersuchten Staates die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schließen;
c) das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schrift­stück, das die wesentlichen Elemente der Klage enthält,
i) dem Beklagten nicht so rechtzeitig und nicht in einer Weise übermittelt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat sich auf das Verfahren eingelassen und zur Klage Stellung genommen, ohne die fehler­hafte Übermittlung vor dem Ursprungsgericht zu rügen, sofern es nach dem Recht des Ursprungsstaats zulässig war, eine fehlerhafte Übermittlung zu rügen, oder
ii) dem Beklagten im ersuchten Staat in einer Weise übermittelt worden ist, die mit wesentlichen Grundsätzen des ersuchten Staates für die Zustellung von Schriftstücken unvereinbar ist;
d) die Entscheidung durch Prozessbetrug erlangt worden ist;
e) die Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche, einschließ­lich der Fälle, in denen das zu der Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens dieses Staates unvereinbar war;
f) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Rechtsstreit zwi­schen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist, oder
g) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Vorausset­zungen erfüllt.
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