HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab­schnitt von drei Monaten nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Rati­fikations-, Annahme-, Genehmi­gungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:
a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm bei­tritt, am ers­ten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hin­terlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei­trittsurkunde folgt;
b) für die Gebietseinheiten, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 28 Absatz 1 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitab­schnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel vorgese­henen Erklärung folgt.
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