HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Ein Vertragsstaat kann erklären, dass seine Gerichte Entscheidungen anerkennen und vollstrecken werden, die von Gerichten anderer Vertragsstaaten erlassen wurden, wenn diese Gerichte in einer zwischen zwei oder mehr Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinba­rung benannt sind, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe c genügt und in der ein Gericht oder Gerichte eines oder mehrerer Vertragsstaaten zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden (nicht aus­schließliche Gerichtsstandsvereinbarung).
(2) Wird in einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, die Anerken­nung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht, die in einem anderen Vertrags­staat ergangen ist, der eine solche Erklärung abgegeben hat, so wird die Entscheidung nach die­sem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt, sofern
a) das Ursprungsgericht in einer nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinba­rung benannt war;
b) weder eine Entscheidung vorliegt, die von einem anderen Gericht erlassen wurde, vor dem nach der nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ein Ver­fahren eingeleitet werden konnte, noch bei einem solchen anderen Gericht zwi­schen denselben Parteien ein Verfahren wegen desselben Anspruchs anhängig ist und
c) das Ursprungsgericht das zuerst angerufene Gericht war.
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