HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, so­fern und soweit mit ihr Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder Straf­schadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt.
(2) Das ersuchte Gericht berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient.
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