HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf aus­schließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden.
(2) Für die Zwecke des Kapitels II ist ein Sachverhalt international, es sei denn, die Par­teien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu die­sem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist.
(3) Für die Zwecke des Kapitels III ist ein Sachverhalt international, wenn die Anerken­nung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird.
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