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§ 389 [Hinterlegung; Selbsthilfeverkauf]
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
Import:
20.09.2024