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§ 102 [Vorlage des Tagebuchs auf Anordnung des Gerichts]
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.
Import:
20.09.2024