Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
HeizkostenV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
HeizkostenV
info
Zur Einzelansicht
Verordnung über Heizkostenabrechnung
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Schuldrecht BT
Vertragliche Schuldverhältnisse
Mietrecht u.Ä.
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 2 - Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Import:
20.09.2024