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§ 53 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern
Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
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21.10.2025