Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GVG
Alle Überschriften ausklappen
GVG
info
Gerichtsverfassungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 28
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
Import:
30.08.2025