Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GrEStG
Alle Überschriften ausklappen
GrEStG
info
Grunderwerbsteuergesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 11 Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
Import:
25.11.2025