Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GOBRat
Alle Überschriften ausklappen
GOBRat
info
Geschäftsordnung des Bundesrates
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.
Import:
20.09.2024