Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GO NRW
Alle Überschriften ausklappen
GO NRW
info
Gemeindeordnung NRW
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 72 Gründe der Ausschließung vom Amt
Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.
Import:
20.10.2024