Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GNotKG
Alle Überschriften ausklappen
GNotKG
info
Gerichts- und Notarkostengesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.
Import:
20.09.2024