GModG Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG
Gebäudemodernisierungsgesetz
(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten.
(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind
- 1.
- eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
- 2.
- eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
- 3.
- eine solarthermische Anlage,
- 4.
- eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- 5.
- eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 6.
- eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 7.
- eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
- 8.
- eine Stromdirektheizung,
- 9.
- eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
- 10.
- eine andere innovative Heizungslösung.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.
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