Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GKG
Alle Überschriften ausklappen
GKG
info
Gerichtskostengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.
Import:
29.01.2024