Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GKG
Alle Überschriften ausklappen
GKG
info
Gerichtskostengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
Import:
20.09.2024