Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GKG
Alle Überschriften ausklappen
GKG
info
Gerichtskostengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Import:
20.09.2024