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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 83 [Grundsatz der Länderzuständigkeit für die Verwaltung]
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Import:
20.09.2024