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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 57 [Stellvertretung]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Import:
20.09.2024