Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
GG
info
Zur Einzelansicht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
info
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 57 - [Stellvertretung]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Import:
20.09.2024