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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
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Art. 17 [Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Import:
31.07.2025