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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 133 [Rechtsnachfolge und Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebiets]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
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20.09.2024