Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GG
Alle Überschriften ausklappen
GG
info
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 128 [Fortbestehen von Weisungsrechten]
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Import:
20.09.2024