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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 121 [Mehrheit der Mitglieder des Bundestags bzw. der Bundesversammlung]
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
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20.09.2024