GebG NRW

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Gebührengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 2 über die Festsetzungsverjährung gelten für alle am 21. Dezember 2024 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
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