Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
GBO
Alle Überschriften ausklappen
GBO
info
Grundbuchordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Sachenrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 51 [Vor- und Nacherbenvermerk]
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
Import:
20.09.2024